Mit einem regelrechten Paukenschlag endete vorläufig das Verfahren des Europäischen Gerichtshofes gegen Suchmaschinenbetreiber wie Google, Bing & Co. Als Begründung für das Recht auf Entfernung von Links mit privaten Daten führt der EuGH die EU-Datenschutzrichtlinie an, berichtet orf.at. Nach dem Urteil können Personen „unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste erwirken“. Dadurch würden die Verweise dann nicht mehr in der Liste der Google-Suchergebnisse auftauchen. Freilich wären die Informationen damit nicht aus dem Netz verschwunden, aber zumindest für Laien doch um einiges schwieriger auffindbar.
Europäisches Urteil gegen US Internetkonzerne
Mit seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das „Recht auf Vergessen“ im Internet gestärkt. Zur Begründung schreibt der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Suchmaschine könne ein Nutzer „ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen“. Das sei ein Eingriff in die Rechte der Person. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten und widerspreche der EU-Datenschutzrichtlinie.
Anlassfall für das jetzige Urteil war eine Klage in Spanien über die grundsätzliche Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern wie Google für die Daten von Drittanbietern. Ein Spanier setzte sich dagegen zur Wehr, dass Google im Suchfenster bei Eingabe seines Namens einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor damals 15 jahren anzeigt und bekam nun Recht. Die Richter sahen es als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Mannes da der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich sei. Fazit: Google muss lernen zu vergessen, die Politik muss nun handeln.
Doch das EuGH-Urteil hat weit über den Ursprungsfall in Spanien hinausreichende Auswirkungen, denn es betrifft nicht nur Auswahl und Darstellung von Suchergebnissen mit personenbezogenen Daten, sondern enthält auch eine Passage, die die Geschäftsmodelle und Argumentationen von Google und Co. in Frage stellt. Diese Entscheidung birgt zweifellos Sprengkraft, denn das Argument vonseiten Googles, dass jede Suche im Google-Index technisch ja nicht in Spanien stattfinde und spanische Gerichte somit nicht zuständig seien, wurde rundweg abgewiesen.
Das Gericht hielt fest, dass allein die Existenz einer Google-Verkaufsniederlassung in Spanien genüge, „wenn diese die Aufgabe hat, in dem betreffenden Mitgliedsstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine, mit denen deren Dienstleistung rentabel gemacht werden soll“, zu sorgen, heißt es dazu in der Aussendung des EuGH. Damit könnte ein Präzedenzfall geschaffen worden sein. Jedenfalls hat der EuGH damit Klarheit bei einem Thema geschafft, bei dem die Europäische Kommission seit jahren nicht weiter kommt.
Das Europaparlament wird sich nach der EU-Wahl in seiner konstituierenden Sitzung im Juni jedenfalls rasch damit befassen müssen, denn das EuGH-Urteil bezieht sich auch auf die neue Datenschutzrichtlinie. Die hat das Parlament zwar bereits passiert, sie wurde aber vom Ministerrat noch nicht verabschiedet, weil sie dort von Deutschland, Frankreich und Großbritannien noch immer blockiert wird.
Millionen Löschanfragen?
Nutzer, die veraltete Inhalte über sich nicht länger über Google auffindbar sehen wollen, können sich laut EuGH ab sofort direkt an Google wenden. Der US-Internetkonzern muss dann den Link aus seinen Suchergebnissen entfernen, wenn die dort nachzulesenden Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen. Dabei geht es um Links zu Websites, die bei der Suche nach einem Namen gelistet werden, etwa Seiten, die von Dritten veröffentlicht wurden und sensible persönliche Daten zu einer Person enthalten.
Laut Gerichtsurteil hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Löschung. Zuerst muss die Löschung bei Google & Co. beantragt werden, die betroffenen Suchmaschinen müssen dann prüfen, ob der beanstandete Link die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen verletzt. Wann derartige Gründe vorliegen wird im Urteil angeführt – etwa, wenn seit der Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen, zum Beispiel bei einer Zwangsversteigerung. Kommt die beanstandete Suchmaschine dem nicht nach, so könne sich der Betroffene in Hinkunft an die Datenschutzbehörden wenden.
Dieses Urteil ist ohne Zweifel die bedeutenste Entscheidung in Datenschutzangelegenheiten seit Jahren und sicherlich richtungsweisend. Erstmals ist damit klar und deutlich eine Mitverantwortung der großen Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich Datenverarbeitung und -weitergabe formuliert. Dies kann und soll User nicht von der Pflicht zur Eigenverantwortung im Umgang mit ihren persönlichen Daten entbinden, trägt aber zweifellos dazu bei, Abläufe der realen und der virtuellen Welt einander sinnvoll anzugleichen – Stichwort: das Recht auf Vergessen.
Das Urteil gibt Anlass zur Freude, denn es berücksichtigt Faktoren, die im „wirklichen“ Leben einen unumstößlichen Platz haben: Menschen entwickeln sich, verändern ihre Ansichten und wollen nicht ihr ganzes Leben an eine Jugendsünde, einen Ausrutscher oder eine längst getilgte Schuld erinnert werden. Ob sich Google allerdings derart massiven Eingriffen in ureigenste Interessen (Datenverarbeitung) tatsächlich so rasch beugt, bleibt abzuwarten.
Auf der Homepage der ARGE DATEN werden jedenfalls schon bald Musterschreiben und Infos, wie unangenehme Daten schnell aus den Suchergebnissen gelöscht werden können bereitgestellt. Laut Gericht haben Bürger nun ein einklagbares Recht auf Löschung, Ausnahmen gibt es nur bei Personen des öffentlichen Lebens, bei denen es ein besonderes Interesse gäbe.
Die Frage, nach welchen Kriterien „unangenehme Daten“ klassifiziert werden und ob damit nicht etwa auch kriminelle Hintergründe verschleiert werden können, wird wohl noch für viele spannende Momente in der Causa sorgen …
Linktipp:
– EuGH-Urteil im Volltext
– EuGH-Urteil trifft US-Internetkonzerne
– Bereits 26% blockieren Onlinewerbung in Österreich
– Google, die eierlegende Wollmilchsau